Schritt 1: das Verlassenschaftsverfahren
Nach einem Todesfall beauftragt das Bezirksgericht einen Notar als Gerichtskommissär. Er erhebt das Vermögen, klärt mit den Erben die Erbantrittserklärungen und bereitet die Einantwortung vor. Mit dem Einantwortungsbeschluss steht fest, wer was erbt.
Schritt 2: Eintragung im Grundbuch
Auf Basis der Einantwortung werden die Erben als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Ab dann kannst du die Immobilie ganz normal verkaufen. Erben mehrere, müssen sich alle einig sein – oder einer übernimmt die Anteile der anderen.
Welche Steuern fallen an?
- Beim Erben: Grunderwerbsteuer nach dem Stufentarif – 0,5 % auf die ersten 250.000 €, 2 % auf die nächsten 150.000 € und 3,5 % darüber, berechnet vom Grundstückswert.
- Beim Verkauf: Immobilienertragsteuer. Weil du die Immobilie unentgeltlich erworben hast, zählen Anschaffungszeitpunkt und -kosten des Verstorbenen.
- Altvermögen: Hat der Verstorbene vor April 2002 gekauft, gilt meist die Pauschale – bis Ende 2026 effektiv 4,2 %, ab 2027 6 % des Verkaufspreises.
Die Hauptwohnsitzbefreiung greift nur, wenn du selbst lange genug dort gewohnt hast. Ob das bei dir zutrifft, klärt dein Notar oder Steuerberater.
Was bedeutet das für dich als Verkäufer?
Gerade bei Altvermögen lohnt es sich, den Zeitpunkt zu planen: Ein Verkauf noch 2026 kann spürbar Steuer sparen. Wir bewerten die Immobilie kostenlos und zeigen dir, mit welchem Preis du realistisch rechnen kannst – auch wenn ihr als Erbengemeinschaft erst gemeinsam entscheiden müsst.



